Statuten

der Musikgesellschaft «Matterhorn» Zermatt

(Statuten als PDF)

I. Sitz und Name

Art. 1

Unter dem Namen Musikgesellschaft «Matterhorn» Zermatt hat sich in Zermatt ein körperschaftlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB gebildet.
 

II. Vereinszweck

Art. 2

Der Verein bezweckt die Pflege der Musik, um zur Verschönerung kirchlicher und weltlicher Anlässe beizutragen. Im Weiteren will er echte und edle Freundschaft und Geselligkeit fördern. Der Verein hält seine kulturelle Tradition aufrecht und will, durch gezielt musikalische Förderung, das Musikverständnis wecken. Der Verein erfüllt die musikalischen Verpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit, als Dorfmusik von Zermatt.

Art. 3

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 

III. Mitgliedschaft

Art. 4

Der Verein besteht aus:

  1. Aktivmitgliedern
  2. Fähnrich und Ehrendamen
  3. Aktivehrenmitgliedern
  4. Passivmitgliedern
  5. Passivehrenmitgliedern

a. Aktivmitglieder

Art. 5

Mitglied kann jede Person werden, die eine entsprechende musikalische Grundausbildung ausweist. Die Werbung von Neumitgliedern obliegt allen Vereinsmitgliedern. Die Mitgliedschaft von 10 Jahren wird verdankt.

Art. 6

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten des Vereins zu richten. Dieser prüft mit dem Vorstand und dem Dirigenten die Gesuche und unterbreitet sie dann der Generalversammlung.

Art. 7

Die Generalversammlung entscheidet definitiv über die Aufnahme neuer Mitglieder. Es ist hierfür das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder erforderlich. Vor der endgültige Aufnahme in den Verein absolviert das Neumitglied ein Probejahr. Das Probejahr wird für die Zahl der Mitgliederjahre gezählt.

Art. 8

Austritte aus dem Verein, mit Angaben der Gründe, sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Austritt kann erst erfolgen, wenn alle Vereinsgegenstände in gutem Zustand dem Materialverwalter abgegeben sind. Fehlendes oder beschädigtes Material ist durch das austretende Mitglied zu ersetzen.

Art. 9

Gefährdet ein Aktivmitglied den Vereinszweck, kommt es seinen Verpflichtungen nicht nach, stört es oder sucht es den Frieden des Vereins zu stören, so kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes dieses Mitglied ausschliessen. Es ist hierfür das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 10

Private Streitigkeiten unter einzelnen Mitgliedern berechtigen nicht zu einem begründeten Austritt oder Ausschluss.

Vor der Abstimmung über einen Ausschluss hat das betreffende Mitglied das Recht, seinen Standpunkt dem Vorstand darzulegen.

Art. 11

Feiert ein Aktivmitglied Hochzeit, bringt ihm der Verein ein Ständchen dar. Mitglieder, die nicht in Zermatt heiraten, wird das Ständchen nachträglich in Zermatt dargeboten. Ehrendamen sind den Aktivmitgliedern gleichgestellt.

b. Fähnrich und Ehrendamen

Art. 12

Die Musikgesellschaft wird von Fähnrich und Ehrendamen bei festlichen Anlässen und auf Beschluss des Vorstandes begleitet.

c. Aktivehrenmitglieder

Art. 13

Aktivmitglieder, die während 25 Jahren aktiv im Verein mitgewirkt haben, werden aus Anerkennung Ehrenmitglieder.

Die Aktivehrenmitgliedschaft besteht auch nach dem Austritt aus dem Verein weiter.

d. Passivmitglieder

Art. 14

Passivmitglied kann jedermann werden, der an der eigentlichen Vereinsarbeit nicht teilnimmt, aber die Ziele des Vereins durch einen freiwilligen Beitrag fördert. Für allfällige Vereinsschulden ist das Passivmitglied nicht haftbar, hat aber auch kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

e. Ehrenmitglieder

Art. 15

Als Ehrenmitglieder können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes jene ernannt werden, die sich durch besondere, den Vereinszweck fördernde Dienstleistungen oder Spenden ausgezeichnet haben. Sie erhalten die Ehrenmitgliederurkunde.
 

IV. Besondere Bestimmungen

Art. 16

Jedes eintretende Aktivmitglied erhält einen Musikerpass.

Art. 17

Bei Todesfällen von Aktivmitgliedern, Aktivehrenmitgliedern, Fähnrich, amtierenden Ehrendamen und Fahnenpaten entbietet die Musikgesellschaft mit ihrem Spiel dem Verstorbenen bei der Beerdigung den letzten Gruss. Bei Todesfällen von Vertretern der kirchlichen und weltlichen Behörden gilt dieselbe Regelung. Passivehrenmitgliedern entbietet die Musikgesellschaft eine Fahnendelegation, um die letzte Ehre bei der Beerdigung zu erweisen.
 

V. Uniform, Instrument, Musikalien

Art. 18

Jedem Aktivmitglied wird eine Uniform, falls nötig ein Instrument und die nötigen Musikalien leihweise übergeben. Jedes Mitglied unterschreibt ein Verzeichnis über die ihm überlassenen Sachen. Es ist dafür verantwortlich und hat für Verlust oder Beschädigung aufzukommen. Ausgenommen ist die natürliche Abnützung. Umänderungen und Revisionen gehen zu Lasten des Vereins.

Art. 19

Beim Vereinsaustritt sind Uniform (gereinigt), Instrument und Musikalien dem Materialverwalter im Vereinslokal abzugeben.
 

VI. Organisation

Art. 20

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisoren
  4. der Dirigent, der Vizedirigent
  5. die Musikkommission
  6. der Veteranenobmann

a. Generalversammlung

Art. 21

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand acht Tage vor deren Abhaltung, mit gleichzeitiger Angabe der Traktanden. Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail, oder, im Fall der ordentlichen Generalversammlung, per Anschlag im Lokal.
Anträge sind dem Vorstand schriftlich drei Tage vor der Generalversammlung einzureichen.

Art. 22

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal Jahr im Monat November im Vereinslokal statt. Der Termin wird jeweils an der Versammlung des Vorjahres bekanntgegeben.
Ausserordentlicherweise kann sie einberufen werden, auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Diesem Verlangen wird nur stattgegeben, wenn das Begehren schriftlich, unter Angabe des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.

Art. 23

Der Vorsitz der Versammlung führt der Präsident, in seiner Abwesenheit der Vizepräsident. Der Aktuar führt die Protokolle. Bei Abstimmungen werden von der Versammlung zwei Stimmenzähler ernannt.
An der Generalversammlung wird das aktuelle Mitgliederverzeichnis zum Unterzeichnen herumgereicht; die Mitglieder kontrollieren und korrigieren jeweils ihre Angaben.

Art. 24

Die Verhandlungsordnung folgt den aufgestellten Traktanden. Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen durch das absolute Mehr; normalerweise in offener Abstimmung, sofern nicht mindestens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.

Art. 25

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

  1. Erlass von organisatorischen Beschlüssen.
  2. Wahl des Vorstandes, der Revisoren, des Dirigenten, des Vizedirigenten.
  3. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung, des Inventars und des Berichts der Revisoren.
  4. Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe und Erledigung von Beschwerden gegen diese.
  5. Aufnahme von Anleihen
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Abänderung oder Ergänzung der Statuten
  8. Auflösung des Vereins
  9. Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen oder durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben.
  10. Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben oder Anschaffungen über Fr. 10'000.-

b. Vorstand

Art. 26

Der Vorstand besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Materialverwalter. Er kann durch Beisitzer ergänzt werden und wird von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert der Vorstand sich selbst.
Jedes Amt kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, so kann z.B. statt eines Präsidenten auch ein Co-Präsidium gewählt werden.

Art. 27

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern notwendig. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Dirigent kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

Art. 28

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der GV oder anderen Organen übertragen sind, es steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Vereinsinteressen zu.
  2. Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
  3. Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident und Aktuar gemeinsam.
  4. Einberufung der Generalversammlung
  5. Organisation des Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.
  6. Der Aktuar führt zusätzlich zum Protokoll ein Mitgliederverzeichnis, in dem alle Mitglieder mit Eintritt, und Austritt aufgeführt sind. Dieses Verzeichnis enthält auch die Aktiv- und Passivehrenmitglieder.
  7. Der Materialverwalter führt die Materialverzeichnisse über die Gegenstände, welche die Aktivmitglieder vom Verein erhalten. Er ist verantwortlich, dass ausgetretene Mitglieder ihr Material zurückbringen. Inventar und Materialverzeichnisse müsse übereinstimmen. Für Reservematerial ist eine getrennte Liste zu führen.
  8. Entgegennahme von Anregungen und Reklamationen der Mitglieder während des Vereinsjahres.

c. Revisoren

Art. 29

Die Generalversammlung wählt zugleich mit dem Vorstand zwei Revisoren auf die Dauer von vier Jahren. Diese prüfen die Rechnungen, Belege und den Kassabestand. Über ihre Revisionstätigkeit erstatten sie schriftlich Bericht, der dem Protokoll beigefügt wird.

d. Dirigent, Vizedirigent

Art. 30

Der Dirigent ist für die musikalische Leitung des Vereins verantwortlich. Er triff zusammen mit der Musikkommission die Wahl der Musikstücke. Der Dirigent organisiert und leitet die Proben und Aufführungen. Ihm obliegt (in Rücksprache mit dem Präsidenten) die Zuteilung der Musikanten zu den einzelnen Registern.

Art. 31

Der Dirigent wird von der Generalversammlung gewählt. Er wird auf gegenseitige Einigung hin vom Verein entsprechend entschädigt. Als Vergleichswert gilt die Entschädigung von Dirigenten mit ähnlichem Arbeitsaufwand im Rahmen des Oberwalliser Musikverbandes. Die Bedingungen werden in einem Vertrag festgelegt. Die Entschädigung besteht aus einem indexierten Grundgehalt und einer Spesenentschädigung.

Art. 32

Gleichzeitig mit dem Dirigenten wird von der Generalversammlung ein Vizedirigent gewählt. Dieser vertritt den Dirigenten bei dessen Abwesenheit. Der Vizedirigent ist Mitglied der Musikkommission.

e. Musikkommission

Art. 33

Auf Vorschlag des Dirigenten werden die Mitglieder der Musikkommission nach Registern bestimmt. Die Musikkommission trifft zusammen mit dem Dirigenten die Wahl der Musikstücke und kann für ähnliche Aufgaben herangezogen werden.

Der Vereinspräsident gehört der Musikkommission an. Das Präsidium der Musikkommission obliegt dem Dirigenten.

f. Veteranenobmann

Art. 34

Der Veteranenobmann wird von der Generalversammlung aus dem Kreis der Veteranen gewählt. Er ist verantwortlich für das Veteranenwesen im Verein.
 

VII. Mittel

Art. 35

Die finanziellen Mittel des Vereins sind:

  1. Beiträge von Passivmitgliedern
  2. Beiträge von Gönnern
  3. Unterstützung der öffentlichen Hand
  4. Erträge aus öffentlichen Veranstaltungen
     

VIII. Proben und Auftritte

Art. 36

Es sind genügend Gesamt- und Registerproben abzuhalten. Die Proben werden vom Dirigenten nach Bedarf festgelegt. Die Einladungen zu den Proben und Auftritten erfolgen durch den Vorstand oder den Dirigenten.
Die Mitglieder sind angehalten, den Jahresplan und die weiteren Publikationen des Probenplans zu beachten.

Art. 37

Die Mitglieder haben sich bei Proben und Auftritten an die Weisungen des Dirigenten zu halten. Dieser hat das Recht, von allen Mitgliedern die nötige Ruhe, Aufmerksamkeit und Disziplin zu verlangen und kann beim Vorstand Beschwerde führen. Der Dirigent kann Mitglieder von Auftritten dispensieren.

Art. 38

Jedes Mitglied ist verpflichtet an allen Proben und Auftritten teilzunehmen. Bei Auftritten ist jedes Mitglied verpflichtet, so aufzutreten, dass es für den Verein Ehre einlegt. Im Weiteren kommt das Uniformreglement zu Anwendung.

Anlässe:

  1. Verbandsmusikfeste (gemäss Beschluss der Generalversammlung)
  2. Anfallende Anlässe in Zermatt; Anlässe auf Wunsch der kirchlichen und weltliche Behörden, sofern der Verein dazu in der Lage ist oder in eigenem Interesse
  3. Gratulanten: 80 Jahre (für Aktivehrenmitglieder), 90 Jahre, 95 Jahre, 100 Jahre
     

IX. Absenzen und Wirkung

Art. 39

Über die Anwesenheit bei Proben und Aufführungen der Aktivmitglieder wird eine Kontrolle geführt. Der Vorstand kann hierfür ein Mitglied ernennen. Es wir unterschieden zwischen anwesend, abwesend und frei (für Mitglieder, die während der Woche nicht in Zermatt sind). Über Ausnahmen (Weiterbildungskurse oder ähnliches) entscheidet der Vorstand.
Bei Registerproben sind die anderen Register als frei einzutragen.

Art. 40

Bei einer Teilnahme von 80 % an Proben und Auftritten erhält ein Aktivmitglied eine Auszeichnung.

Art. 41

Entschuldigungen und Absenzen sind rechtzeitig an den Vereinspräsidenten zu richten.
 

X. Urlaube

Art. 42

Jedes Mitglied kann schriftlich um Urlaub bis zu einem Jahr nachsuchen. Wahrend dieser Zeit bleibt es Mitglied des Vereins.
 

XI. Vereinsvermögen

Art. 43

Das Vereinsvermögen besteht aus:

  1. Instrumenten, Uniformen und Materialien laut Inventar
  2. Geldbestand
  3. Dem Vereinslokal laut Eintragung im Grundbuch

Art. 44

Das Vereinsvermögen dient allein dem Vereinszwecke. Im Vereinslokal dürfen, laut Kaufvertrag, nur Vereinsanlässe oder Artikel 2 entsprechende Veranstaltungen (Proben, Musikunterricht) stattfinden.

Art. 45

Bei einer allfälligen Auflösung der Musikgesellschaft wird sämtliches Vereinsvermögen der Gemeindeverwaltung übergeben.

Das Vereinslokal dient bis zur Neugründung als Aufbewahrungsort für Uniformen und Instrumente, sowie für die weiteren Gegenstände, die Eigentum der Musikgesellschaft «Matterhorn» sind.

Art. 46

Laut Kaufvertrag kann die Gemeindeverwaltung das Vereinslokal, wenn innert fünf Jahren nach Auflösung des Vereins keine Neugründung erfolgt, in ihr Eigentum umschreiben lassen.

Art. 47

Erfolgt eine Neugründung innert fünf Jahren nach der Auflösung, übergibt die Gemeindeverwaltung dem neu gegründeten Verein das Vereinsvermögen, sofern dass dieser die Artikel 1, 2, 43, 44, 45, 46, 47 und 48 in seine Statuten aufnimmt.
 

XII. Auflösung

Art. 48

Der Verein kann erst aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl unter zwölf sinkt und der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

Art. 49

Die Generalversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschliesst, ernennt drei Mitglieder, welche das Vereinsvermögen verwalten.
 

XIII. Schlussbestimmungen

Art. 50

Mit der Inkraftsetzung der vorliegenden Statuten werden die Statuten vom 7. November 2014 ausser Kraft gesetzt.

Vorliegende Statuten sind von der Generalversammlung am 3. November 2017 durchberaten und genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.

Zermatt, den 3. November 2017
Musikgesellschaft «Matterhorn» Zermatt
Der Präsident: Markus Julen
Die Aktuarin: Geraldine Mooser